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Der Hund als Fund

Wenn mir ein Hund zuläuft, gehört er dann mir? Über diese Frage denken wohl die wenigsten Menschen nach, wenn sie einen Vagabunden auf vier Pfoten aufnehmen. Doch rechtlich gesehen ist der Vierbeiner nicht mehr als ein „Fundgegenstand“ und muss auch dementsprechend behandelt werden. Wem er wirklich gehört, diese Entscheidung, die einfach über seine Schnauze hinweg getroffen wird, ist nicht immer einfach. In einer Studie ist der oberösterreichische Gemeindebund dieser Problematik nach gegangen.

Unterliegen dem Fundrecht
Meist – und auch im Zweifel – handelt es sich bei streunenden Hunden um Tiere, die ihrem Besitzer entlaufen sind, sie gelten folglich als „verloren“. In diesem Fall ist das Fundrecht des bürgerlichen Rechts anzuwenden. Es ist zwar niemand verpflichtet, das streunende bzw. zugelaufene „Fundstück“ aufzunehmen – tut man dies aber, muss man die Vorschriften des Fundrechtes einhalten.

Zurückgeben oder Melden
Der Finder ist verpflichtet, die Fundsache (hier: den Hund) – wenn möglich – dem vorherigen Besitzer zurückzugeben. Geht das nicht, muss der „Fund“, wenn dessen Wert 500 Schilling übersteigt – was bei Hunden meist der Fall ist -, der „Ortsobrigkeit“ (Gemeinde, Bundespolizeidirektion) angezeigt werden. Die Behörde hat nun über die Unterbringung zu unterscheiden: Entweder muss der Vierbeiner sein weiteres Dasein in einem Tierheim fristen oder bleibt beim Finder. Könnte sich der Hund selbst entscheiden, würde er wohl Letzteres vorziehen.

Verjährungsfrist drei Jahre
Bevor der Finder jedoch das Recht erhält, den Hund zu „benützen“, muss das Tier – ob es will oder nicht – ein Jahr lang „aufbewahrt“ werden. Erst dann erhält der Finder das Recht, es zu „benützen“. Der frühere Besitzer – also jene Person, der „Bello“ entfleucht ist – kann aber bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren den Streuner zurück verlangen.

Finderlohn und Haltekosten
Durch die Verwahrung und Verpflegung des Hundes entstehen dem Finder Kosten, die er vom ursprünglichen Besitzer zurückfordern kann, außerdem hat er Anspruch auf Finderlohn. Erhält der „Hunde-Hotelier“ weder den Ersatz der getätigten Aufwendungen noch den Finderlohn, steht ihm das Recht zu, das Tier zu behalten.